Sprungmenü Springe zu den Hinweisen zur Barrierearmut Springe zur Leichten Sprache Springe zum Suchfeld Springe zum Hauptinhalt Springe zu den Kontaktinformationen

Unterhalt

Unterhaltszahlungen sind vorrangige Leistungen und deshalb bei einem Leistungsbezug nach dem SGBII zu prüfen. Wenn Sie Leistungen nach dem SGBII beziehen, wird das Jobcenter KomBA ABI grundsätzlich die Ansprüche für Sie geltend machen, sofern diese durchsetzbar sind.

Wer hat möglicherweise Unterhaltsansprüche?

  • Minderjährige Kinder im Haushalt der/des Sorgeberechtigten, bei denen nicht 100 % des Mindestunterhaltes gezahlt wird
  • Volljährige bis zum 21. Lebensjahr (privilegierte Kinder – gleicher Rang wie minderjährige Kinder), welche sich in einer allgemeinen Schulausbildung (z.B. Gymnasium) befinden
  • Volljährige bis zum 25. Lebensjahr, welche sich in Erstausbildung befinden
  • Ledige bzw. werdende Mütter gemäß § 1615 l BGB für den Zeitraum 4 Monate vor bis 3 Jahre nach der Geburt des Kindes welches Sie betreuen und daher keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können
  • getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner/gleichgeschlechtliche Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
     

folgende Unterlagen sind zur Unterhaltsprüfung zwingend erforderlich :

Kinder

  • Unterhaltsformular Anlage UH3 oder UH4 (vollständig ausgefüllt, Name, Geburtsdatum, Anschrift, ggf. Einkommensart des/der Unterhaltspflichtigen)
  • Geburtsurkunde und soweit vorhanden Vaterschaftsanerkennung
  • Unterhaltstitel (in Form Jugendamtsurkunde oder Gerichtsurteil)
  • Nachweis über Unterhaltszahlung, soweit gezahlt wird (Quittung/Kontoauszug, ggf. Vereinbarungen)
  • Nachweis über Aufforderung zur Beantragung Unterhaltsvorschuss - falls erforderlich bzw. bestehender UVG-Bescheid
  • wenn Anwalt involviert - Schweigepflichtsentbindung


Volljährige Kinder

zusätzlich: • Schulbescheinigung oder Lehrvertrag


Anspruch § 1615l BGB

  • Unterhaltsformular Anlage UH2 (vollständig ausgefüllt)
  • Mutterpass
  • Angaben zum zukünftigen Kindesvater
  • vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung bzw. nach Geburt des Kindes und der Kindesvater ist unbekannt, Eröffnung einer Beistandschaft zur Vaterschaftsfeststellung beim Jugendamt
  • sollte Kind bereits geboren sein (Bsp. Mutter mit 1 - jährigen Kind erhält Leistungen nach SGBII, dann vgl. zusätzliche Unterlagen unter siehe Kinder)


Ehegatten/gleichgeschlechtliche LP

  • Unterhaltsformular Anlage UH1 (vollständig ausgefüllt)
  • seit wann bestand Ehe/LP (Eheurkunde)
  • seit wann erfolgte Trennung
  • Nachweis Anwalt zur von Geltendmachung von Trennungsunterhalt
  • eventuell bereits bestehende Urteile
  • wenn Anwalt involviert - Schweigepflichtsentbindung
  • besteht eventuell eine neue Partnerschaft (Verwirkung Unterhaltsanspruch)