Eingliederungszuschuss
Unterstützung behinderter Menschen, Schwerbehinderte und Gleichgestellte mit Eingliederungszuschuss. Der Leistungsumfang des Eingliederungszuschusses ist abhängig von der vorliegenden Einschränkung/Behinderung der Arbeitnehmer sowie den Anforderungen des Arbeitsplatzes.
Gesetzliche Grundlage § 90 Abs.1 und Abs.2 SGB III i.V.m. § 16 Abs.1 SGB II
Die Einstellung von Menschen mit Behinderung wird besonders unterstützt, vor allem wenn Sie über die gesetzliche Verpflichtung hinaus erfolgt. Der Leistungsumfang ist abhängig von den vorliegenden Umständen des Einzelfalls in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit, die vorliegenden Einschränkungen und Auswirkungen auf die Tätigkeit sowie die minderen Leistungen zu Beginn einer Tätigkeit. In einigen Fällen kann man von den „besonders betroffenen Schwerbehinderten“ sprechen.