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Was muss ich wissen?

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines/Verfahren
Bedarfsgemeinschaften
Haushaltsgemeinschaft
Einkommen/Vermögen
Fördern und Fordern
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

 

Quelle:
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Sozialgesetzbuch SGB II
Fragen und Antworten

Herausgeber:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referat Information, Monitoring, Bürgerservice, Bibliothek
53107 Bonn

Stand: Januar 2018

Allgemeines/Verfahren

Wer erbringt die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende?

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden vom örtlichen Jobcenter erbracht. Es ist Ansprechpartner für die Leistungsberechtigten, zahlt die Leistungen aus und erbringt die notwendigen Hilfen.
Im Jobcenter arbeiten in der Regel die örtliche Agentur für Arbeit und die Kommune zusammen, die beiden Behörden, die für die Leistungen letztlich verantwortlich sind. Die Arbeitsagenturen verantworten die Zahlungen der Regelbedarfe sowie eventuell erforderliche Mehrbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Eingliederungsleistungen. Den Kommunen obliegt die Verantwortung für die angemessenen Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie besondere einmalige Leistungen wie die Erstausstattung der Wohnung. Daneben sind sie verantwortlich für die Erbringung der zusätzlichen Bildungs- und Teilhabeleistungen (Bildungspaket) und flankierenden Eingliederungsleistungen.
Das Jobcenter zahlt die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form des Arbeitslosengeldes II (Regelbedarf sowie evtl. erforderliche Mehrbedarfe einschließlich der angemessenen Leistungen für die Unterkunft) grundsätzlich in einem monatlichen Gesamtbetrag aus.

Als Ausnahme zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung nehmen einige Kreise bzw. kreisfreie Städte die Aufgaben in alleiniger kommunaler Verantwortung wahr (sog. zugelassene kommunale Träger). So auch der Landkreis Anhalt-Bitterfeld.

Wer kümmert sich darum, dass ich in Arbeit vermittelt werde?

Die Arbeitsvermittlung ist Aufgabe des Jobcenters. Wenn die Bundesagentur für Arbeit besondere Dienststellen eingerichtet hat (z. B. die internationale Personalagentur ZAV) oder für einzelne Berufsgruppen zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend angeboten werden (z. B. Fachvermittlung für das Hotel- und Gaststättengewerbe), können Sie sich auch an diese zur Vermittlung wenden.
Die Ausbildungsvermittlung für hilfebedürftige Jugendliche ist eine Pflichtleistung der Jobcenter. Das Jobcenter kann aber die örtliche Arbeitsagentur mit deren Zustimmung mit der Ausbildungsvermittlung beauftragen.

Bekomme ich Arbeitslosengeld II, wenn mein Arbeitslosengeld nicht zum Lebensunterhalt reicht?

Ja, wenn Sie trotz Anspruches auf das Arbeitslosengeld noch hilfebedürftig sind – in diesem Fall können Sie ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als aufstockendes Arbeitslosengeld II beantragen.

Was passiert, wenn das Arbeitslosengeld I endet?

Wenn Ihr Anspruch auf das Arbeitslosengeld I ausläuft, ohne dass Sie eine neue Arbeit gefunden haben, erhalten Sie, wenn Sie hilfebedürftig sind, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, das Arbeitslosengeld II.

Was passiert, wenn das Arbeitslosengeld II endet?

Mit Ablauf eines jeden Bewilligungszeitraumes müssen Sie die Leistungen erneut beantragen.
Das Arbeitslosengeld II/Sozialgeld wird regemäßig für zwölf Monate bewilligt. Ausnahmsweise können die Leistungen auch für kürzere Zeiträume, in der Regel für sechs Monate, bewilligt werden. Das ist der Fall

  • Bei vorläufigen Leistungsbewilligungen (z. B. bei schwankendem Arbeitslohn), oder
  • Wenn die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung unangemessen hoch sind.
Mein Antrag wurde abgelehnt. Kann ich Widerspruch einlegen?

Ja, gegen den Bescheid ist Widerspruch möglich. Wo und innerhalb welcher Frist steht auf Ihrem Bescheid. Bei Ablehnung des Widerspruchs können Sie vor dem Sozialgericht klagen.

Habe ich Anspruch darauf, dass mein minderjähriges Kind betreut wird?

Einen Anspruch haben Sie nicht. Ihr persönlicher Ansprechpartner kann Ihnen aber bei der Suche nach einer Betreuung für Ihr Kind helfen. Die zugelassenen kommunalen Träger sollen darauf einwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird.

Ich beziehe Arbeitslosengeld II. Kann ich in Urlaub fahren?

Grundsätzlich gilt: Wer sich ohne Zustimmung seines persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs seines Wohnortes aufhält, hat keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II.
Mit vorheriger Zustimmung ist jedoch eine Ortsabwesenheit von drei Wochen im Jahr möglich. Die persönlichen Ansprechpartner prüfen, ob die Genehmigung der beruflichen Eingliederung entgegensteht oder ob Leistungsmissbrauch droht.
Zusätzlich zu den drei Wochen kann der persönliche Ansprechpartner in Einzelfällen einer Ortsabwesenheit für drei weitere Wochen zustimmen. In diesen Fällen wird Arbeitslosengeld II aber nur in den ersten drei Wochen der Abwesenheit gezahlt.
Auch eine längere Abwesenheit ist mit Genehmigung möglich: Wer bis zu sechs Wochen abwesend ist, bekommt aber nur für die ersten drei Wochen der Abwesenheit Arbeitslosengeld II. Wer länger als sechs Wochen weg sein will, muss in dieser Zeit auf sein Arbeitslosengeld II verzichten. Bitte beachten Sie: Der Wegfall des Arbeitslosengeldes II beinhaltet nicht nur die Regelleistung, sondern auch die Kosten der Unterkunft und kann sich unter bestimmten Umständen auch auf Ihren Krankenversicherungsstatus auswirken.
Wer von der Möglichkeit des „Leistungsbezugs unter den erleichterten Voraussetzungen“ Gebrauch macht, (Siehe Frage 5: Muss ich alle sechs Monate einen neuen Antrag stellen?) kann von seinem persönlichen Ansprechpartner eine Abwesenheit von bis zu 17 Wochen im Kalenderjahr mit Leistungsfortzahlung genehmigt bekommen.
Wer wegen eines Vorstellungs-, Beratungs- oder sonstigen Termins zur Arbeitsuche im Inland verreisen muss, bekommt das Arbeitslosengeld II natürlich weiter gezahlt.

Kann ich als Auszubildender Arbeitslosengeld II bekommen?

Grundsätzlich sind Sie als Auszubildender leistungsberechtigt, wenn Sie tatsächlich BAföG erhalten oder die BAföG-Stelle noch nicht über Ihren BAföG-Antrag entschieden hat. Allerdings haben Studierende außerhalb des Elternhaushalts und internatsmäßig untergebrachte Personen in einer Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Allerdings können in bestimmten Lebenssituationen ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für ansonsten von Leistungen ausgeschlossene Personen (z. B. Studierende außerhalb des Elternhaushalts) erbracht werden, wenn die Studierenden die Bedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen decken können. In diesen Fällen sind z. B. ergänzende Leistungen bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, bei aus gesundheitlichen Gründen erforderlicher kostenaufwändiger Ernährung sowie für unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe möglich. Zudem können einmalige Leistungen zur Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt in Betracht kommen. Diese Leistungen sind beim Jobcenter zu beantragen. In besonderen Härtefällen können Auszubildenden, die ansonsten keinen Leistungsanspruch haben, Leistungen als Darlehen gewährt werden.

Haben Menschen, die in stationären Einrichtungen oder in Haftanstalten untergebracht sind, Anspruch auf Arbeitslosengeld II?

Nein, wer in stationären Einrichtungen untergebracht ist, ist vom Leistungsbezug nach dem SGB II grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen gelten aber für Personen, die voraussichtlich für weniger als 6 Monate in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung der medizinischen Rehabilitation untergebracht sind sowie für Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 15 Stunden die Woche erwerbstätig sind.

Wer ist für Obdachlose zuständig?

Ist bei einem Obdachlosen ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar, da nicht vorhanden, wird die Zuständigkeit im Zweifel am tatsächlichen Aufenthaltsort bestimmt. Denn auch Obdachlose sollen die Möglichkeit haben, sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern, ihre persönliche Situation zu stabilisieren und letztlich auch wieder sesshaft zu werden. Es soll vermieden werden, dass Menschen allein auf Grund ihrer atypischen Lebensgewohnheiten von einer Förderung ausgeschlossen werden.

Wie können die Jobcenter meine Angaben überprüfen?

Im Wege eines automatisierten Datenabgleichs werden die Daten aller Leistungsberechtigten quartalsweise daraufhin abgeglichen, ob parallel zum Leistungsbezug andere Einkünfte, z. B. Zinseinkünfte, Renten und Arbeitslosengeld bezogen werden. Außerdem werden im Monatsrhythmus Datenabgleiche im Hinblick auf Einkünfte aus sozialversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigungen durchgeführt.
Die Jobcenter können anlassbezogen unter anderem Ihre Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt übermitteln, um den KFZ-Halter zu ermitteln. So kann z. B. die Angemessenheit des genutzten Kraftfahrzeuges beurteilt werden. Weiter werden Überprüfungen von Meldedaten ermöglicht. Dies kann u.a. wichtig sein zur Beurteilung der Frage des ständigen Wohnsitzes des Leistungsbeziehers und seiner Bedarfsgemeinschaft. Auch können im Einzelfall Anfragen nach weiteren als den angegebenen Konten an das Bundeszentralamt für Steuern gerichtet werden. Das ist für eine korrekte Vermögensermittlung von Bedeutung. Die Bundesagentur für Arbeit führt Telefonaktionen zu bestimmten Themenschwerpunkten durch, z. B. zur Statusklärung der Betroffenen und zur Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen. Dritte (z. B. Banken, Versicherungen, Arbeitgeber) sind gegenüber dem Jobcenter auskunftsverpflichtet.
Alle Jobcenter sollen außerdem einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten. Dieser kann Auskünfte jeder Art einholen, Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen.

Bedarfsgemeinschaften

Ich habe ALG II beantragt, meine Frau ist nicht berufstätig. Muss sie sich auch um Arbeit kümmern, wenn ich ALG II bekomme?

Alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft müssen dazu beitragen, die Hilfebedürftigkeit zu beenden, Ihre Frau ist also verpflichtet, sich ebenfalls um Arbeit zu bemühen, wenn Sie – und damit auch Ihre Frau – Arbeitslosengeld II bekommen. Sie muss jedes zumutbare Job-Angebot annehmen. Einen eigenen Antrag auf Arbeitslosengeld II muss Ihre Frau aber nicht stellen, denn als Antragsteller vertreten Sie die gesamte Bedarfsgemeinschaft.

Meine 16-jährige, im Haushalt lebende Tochter geht noch zur Schule. Erhält sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld?

Wenn Sie selbst oder Ihre Partnerin/Ihr Partner Arbeitslosengeld II erhalten und Ihre Tochter bei Ihnen wohnt und hilfebedürftig ist, kann Sie Arbeitslosengeld II erhalten. Denn Kinder ab dem 15. Geburtstag gelten in der Regel als „erwerbsfähig“, auch wenn sie noch zur Schule gehen.

Ich wohne bei meinen Eltern und erhalte Lehrgeld. Hat das Einfluss auf den Anspruch meiner Eltern auf Arbeitslosengeld II?

In der Regel nicht. Die Ausbildungsvergütung wird erst einmal nur auf Ihren eigenen Bedarf angerechnet.
Wenn Ihre Einnahmen niedriger sind als Ihr gesetzlicher Bedarf (Regelbedarf plus anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung plus ggf. Mehrbedarf) und Sie noch zuhause wohnen, können Sie ergänzendes Arbeitslosengeld II beantragen. Wenn Sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bilden Sie mit Ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft.
Sofern Ihre Einnahmen Ihren eigenen Bedarf übersteigen, kann maximal der Teil des Kindergeldes auf das Arbeitslosengeld II Ihrer Eltern angerechnet werden, der nicht zur Sicherung Ihres eigenen Bedarfs erforderlich ist. Wenn Sie das 25. Lebensjahr vollendet haben, bilden Sie mit Ihren Eltern eine Haushaltsgemeinschaft. In diesem Fall wird Ihre Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung besonderer Maßgaben geprüft (siehe Grafik Unterstützung in der Haushaltsgemeinschaft).

Was gilt für Jugendliche unter 25 Jahren, die noch im Haushalt der Eltern wohnen?

Volljährige Arbeitslosengeld II-Bezieher unter 25 Jahren bilden mit ihren Eltern und jüngeren Geschwistern eine Bedarfsgemeinschaft. Daraus folgt, dass für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes II der maßgebende Regelbedarf einschließlich der anteiligen Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der gemeinsamen Wohnung mit den Eltern und Geschwistern in Ansatz gebracht werden.

Meine 24-jährige, berufstätige Tochter wohnt bei mir. Wird bei der Berechnung meines Arbeitslosengeldes II ihr Einkommen und Vermögen berücksichtigt?

Das kommt auf die Höhe des Einkommens Ihrer Tochter an.
Kann Ihre Tochter ihren eigenen Bedarf (Regelbedarf und anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung) auch unter Berücksichtigung von Absetzbeträgen aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen decken, wird das Einkommen Ihrer Tochter grundsätzlich nicht mehr bei Ihrem Arbeitslosengeld II berücksichtigt. Nur das für Ihre Tochter bestimmte Kindergeld wird auf Ihre Leistungen angerechnet, soweit das Kindergeld zur Deckung des Bedarfs Ihrer Tochter nicht benötigt wird.
Verdient Ihre Tochter aber so wenig, dass sie beide weiterhin auf (ergänzendes) Arbeitslosengeld II angewiesen sind (das geht bis zu dem 25. Geburtstag Ihrer Tochter), wird ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung von Freibeträgen und der zur Berufausübung notwendigen Aufwendungen lediglich bei ihr berücksichtigt. Sie erhalten dann Arbeitslosengeld II ohne Berücksichtigung von Einkommen ihrer Tochter.
Aus dem Bewilligungsbescheid können Sie dann sehen, wie hoch die auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entfallenden Leistungen sind. Dabei werden Sie erkennen, dass das Einkommen Ihrer Tochter aufgrund der Freibeträge zu einem höheren Haushaltseinkommen und damit zu einer Besserstellung führt.

Haushaltsgemeinschaft

Wird das Einkommen meines Ehepartners auf mein Arbeitslosengeld II angerechnet?

Ja, denn Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind als bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen ausgestaltet, die erst gezahlt werden, wenn der Lebensunterhalt nicht auf andere Weise gesichert werden kann. Daher werden das eigene Einkommen und das des Partners bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt. Allerdings werden vom Einkommen vorab verschiedene Beträge von der Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II freigelassen. Damit wird sichergestellt, dass diejenigen, die Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, mehr finanzielle Mittel zur Verfügung haben, als Personen, die allein durch Arbeitslosengeld II ihren Lebensunterhalt decken.

Ich lebe mit meiner Partnerin/meinem Partner ohne Trauschein zusammen. Wird ihr/sein Einkommen auf mein Arbeitslosengeld II angerechnet?

Ja, wenn Sie mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt zusammen wohnen und

  • enger als ein Jahr zusammenleben oder
  • mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder
  • Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  • befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen,

wird von Gesetzes wegen vermutet, dass sie eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bilden.
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Partnerschaft zwischen Mann und Frau oder eines gleichgeschlechtlichen Paares handelt.
Diese gesetzliche Vermutung kann im Einzelfall von Ihnen durch Vorlage entsprechender Nachweise widerlegt werden. Eine bloße Behauptung, dass die Partnerschaft nicht auf Dauer angelegt ist und beide in Notfällen nicht füreinander einstehen und kein wechselseitiger Wille besteht, Verantwortung füreinander zu tragen, reicht nicht aus. Was ein angemessener und ausreichender Nachweis ist, muss immer im Einzelfall geprüft werden.

Ich lebe mit einer Partnerin und ihren Kindern aus erster Ehe zusammen. Muss ich auch für diese Kinder aufkommen, wenn meine Partnerin Arbeitslosengeld II beantragt?

Ja. Bei der Festsetzung der Leistung für eine Bedarfsgemeinschaft mit Kindern wird auch das Einkommen und Vermögen des Partners berücksichtigt, auch wenn die Kinder nicht dessen leibliche Kinder sind. Diese Einkommensanrechnung stellt sicher, dass verheiratete Partner gegenüber unverheirateten Partnern nicht schlechter gestellt werden.

Meine Eltern bekommen Arbeitslosengeld II. Muss ich für sie aufkommen?

Ob Sie Ihren Eltern Unterhalt zahlen müssen, richtet sich grundsätzlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Jobcenter ziehen Sie nicht zu Unterhaltszahlungen für Ihre Eltern heran, es sei denn, Ihre Eltern haben den Unterhaltsanspruch gegen Sie bereits geltend gemacht.

Einkommen/Vermögen

Sollte ich wenigstens eine geringfügige Beschäftigung ausüben, wenn ich Arbeitslosengeld II beziehe?

Ja, schließlich sollen Sie als erwerbsfähige leistungsberechtigte Person alle Möglichkeiten ausschöpfen, die Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden. Hierbei sind die Regelungen zur Berücksichtigung von Erwerbseinkommen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende so ausgestaltet, dass sie einen Anreiz zur Arbeitsaufnahme und Deckung des Bedarfs aus eigenem Einkommen setzen.

Wie wird das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit auf das Arbeitslosengeld II angerechnet?

Grundsätzlich gilt: Die ersten 100 Euro sind immer anrechnungsfrei.
Außerdem wird für Erwerbstätige ein Freibetrag bei Erwerbstätigkeit abgesetzt. Über 100 Euro monatlich hinausgehendes Bruttoeinkommen bis 1.000 Euro monatlich ist zu 20 Prozent anrechnungsfrei. Weiteres Bruttoeinkommen bis 1.200 Euro monatlich wird noch zu 10 Prozent anrechnungsfrei gestellt. Für Beschäftigte mit Kindern beträgt die Grenze 1.500 Euro.
Zusätzlich können bei Erwerbseinkommen über 400 Euro nach § 11b Absatz 2 SGB II weitere Beträge abgesetzt werden, wenn die notwendigen Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit 100 Euro übersteigen und nachgewiesen werden. Durch die Arbeitslosengeld II Verordnung (AlgIIV) werden einige der Absetzbeträge, z. B. Fahrtkosten zur Arbeitsstätte pauschaliert.

Demnach sind vom Einkommen absetzbar:

  • die auf das Einkommen entrichteten Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in voller Höhe,
  • die Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen oder privaten Versicherungen (z. B. Kfz-Haftpflichtversicherung) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen,
  • die Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, die zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber nach Grund und Höhe angemessen sind (Pauschbetrag von 30 Euro monatlich), geförderte Altersvorsorgebeiträge (Beiträge zur „Riester-Rente“) nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbetrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten sowie
  • die nachgewiesenen mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben („Werbungskosten“). Höhere Ausgaben können auf Nachweis berücksichtigt werden. Zusätzlich sind die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel absetzbar. Beim eigenen Auto/Motorrad ist ein Betrag in Höhe von 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Verbindung absetzbar. Das gilt nicht, wenn Bus oder Bahn deutlich billiger sind.
Gelten die Freibeträge für alle Einkommensarten?

Nein, bei Einnahmen, die nicht aus Erwerbstätigkeit stammen (zum Beispiel Zinsen oder Renten), gilt der Grundfreibetrag nicht. In diesen Fällen wird aber der Abzug von Versicherungsbeiträgen und Beiträgen zur Riester-Rente wie unter Frage 23 beschrieben vorgenommen.
Bei Bezug von BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe wird ein Grundfreibetrag von 100 Euro für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung von diesen Einkommensarten abgezogen. Werden höhere Aufwendungen als 100 Euro nachgewiesen, werden diese berücksichtigt.

Darf ich mein Auto behalten, wenn ich Arbeitslosengeld II beziehe?

Ein Auto oder Motorrad ist für viele Arbeitnehmer unverzichtbar, um ihren Arbeitsort zu erreichen. Daher wird ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nicht als Vermögen berücksichtigt. Zur Prüfung der Angemessenheit ziehen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter anderem die Größe der Bedarfsgemeinschaft heran, die Anzahl der Kfz in der Gemeinschaft und den Zeitpunkt des Erwerbs.
Autos, deren Verkauf weniger als 7.500 Euro einbrächte, gelten von vornherein als angemessen.

Gelten Unterhaltszahlungen, die ich bekomme, als Einkommen?

Ja, die Zahlungen werden als Einkommen angerechnet. Wenn minderjährige Kinder Unterhaltszahlungen eines Elternteils erhalten, werden diese aber nur bei dem Bedarf des Kindes berücksichtigt. Sofern aufgrund von Unterhaltszahlungen das Kindergeld nicht in vollem Umfang für die Bedarfsdeckung des Kindes eingesetzt werden muss, wird der übersteigende Betrag beim kindergeldberechtigten Elternteil als Einkommen anspruchsmindernd auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

Gilt Kindergeld als Einkommen?

Kindergeld gilt als Einkommen des Kindes und wird in die Berechnung seines Arbeitslosengeldes II bzw. Sozialgeldes einbezogen.
Deshalb bekommen die Kinder von Arbeitslosengeld II-Beziehern aber nicht weniger staatliche Leistungen. Die maßgebenden Regelbedarfe können der Tabelle auf Seite 80 entnommen werden.
Kindergeld für volljährige Kinder wird bei den Eltern nicht als Einkommen eingerechnet, wenn das Kind nicht mehr im Haushalt lebt und das Geld nachweislich an das Kind weitergeleitet wird.

Wird Pflegegeld für ein Pflegekind als Einkommen angerechnet?

Das Pflegegeld nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) wird bei Vollzeitpflege und bei Tagespflege gezahlt.
Die Vergütung der Pflegepersonen setzt sich bei der Vollzeitpflege aus dem Entgelt für tatsächliche Ausgaben für das Kind (Aufwendungsersatz) und einem angemessenen Betrag zur Anerkennung des erzieherischen Einsatzes zusammen. Der Teil des Pflegegeldes, der als Betrag zur Anerkennung des erzieherischen Einsatzes gezahlt wird, beläuft sich derzeit nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge auf 240 Euro pro Kind und Monat.
Der Aufwendungsersatz stellt kein zu berücksichtigendes Einkommen der Pflegeperson dar. Auch der Anerkennungsbetrag für den erzieherischen Einsatz ist für das erste und zweite Pflegekind nicht anzurechnen. Für das dritte Pflegekind sind 75 Prozent des Anerkennungsbetrags, für das vierte Pflegekind und weitere Pflegekinder ist der volle Anerkennungsbetrag zu berücksichtigen, wobei Absetzbeträge (z. B. für Werbungskosten und Versicherungsbeiträge) geltend gemacht werden können.

Zudem zählt das Kindergeld, das die Pflegeeltern für das Pflegekind/die Pflegekinder bei der Vollzeitpflege erhalten, bei den Pflegeeltern als Einkommen. Da das Kindergeld bereits teilweise auf das Pflegegeld angerechnet wurde, ist die Berücksichtigung als Einkommen nur in dem noch verbleibenden Umfang vorzunehmen. Konkret bedeutet dies, dass als Einkommen berücksichtigt werden:

  1. 97 Euro (für das erste Pflegekind, wenn das Pflegekind das älteste Kind der Pflegefamilie ist),
  2. 145,50 Euro für das zweite Pflegekind,
  3. 151,50 Euro für das dritte Pflegekind und
  4. 176,50 Euro für das vierte Pflegekind und weitere Pflegekinder.


Leistungen nach dem SGB VIII für die Tagespflege sind als Einkommen aus selbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass der Überschuss der Einnahmen über die notwendigen Ausgaben einer Tagespflegeperson als Einkommen berücksichtigt wird. Außerdem wird der Freibetrag bei Erwerbstätigkeit abgezogen.

Wird meine Rente auf das Arbeitslosengeld II angerechnet?

Wenn Sie eine Altersrente beziehen, haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Das gilt auch, wenn Sie eine vorgezogene Altersrente bekommen. Reicht die Rente selbst für Ihren Lebensunterhalt nicht aus, können Sie Sozialhilfe beantragen.
Bei anderen Renten handelt es sich grundsätzlich um Einkommen, das auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird. Allerdings gibt es Ausnahmen: Die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz ist anrechnungsfrei. Ebenso wird die Rente oder Beihilfe, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz erbracht wird, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nicht angerechnet. Übersteigt die Rente den gesetzlichen Bedarf des Rentners, wird der übersteigende Teil beim Arbeitslosengeld II für den Partner oder die Kinder des Rentners berücksichtigt.

Ich habe Anrecht auf eine Betriebsrente. Spielt das bei meinem Antrag auf Arbeitslosengeld II eine Rolle?

Betriebliche Altersversorgungen bleiben bei der Vermögensanrechnung außer Betracht, wenn sie ausschließlich arbeitgeberfinanziert sind und ein Zugriff auf diese vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen ist (§ 2 BetrAVG). Bei betrieblichen Altersversorgungen, die mischfinanziert oder allein durch den Arbeitnehmer finanziert sind, muss für den arbeitnehmerfinanzierten Anteil im Einzelfall geprüft werden, ob er zu Geld gemacht werden kann. Dabei kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung (Bezugsrechte, Ansprüche, Beleihbarkeit) und den gewählten Durchführungsweg an (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds). Zu beachten sind bei beiden Varianten jedoch die Verwertungsmöglichkeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 1b BetrAVG).

Welche Vermögensfreibeträge gelten jetzt?

Die Schongrenze für das Altersvorsorgevermögen außerhalb der Riester-Rente beträgt 750 Euro pro vollendeten Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, derzeit maximal für jeden 48.750 Euro.
Für sonstiges Vermögen gilt zusätzlich ein Grundfreibetrag von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner (mindestens aber jeweils 3.100 Euro). Maximal kann der Freibetrag für jeden 9.750 Euro betragen, 9.900 Euro oder 10.050 Euro (je nach Alter).

Das Schonvermögen für leistungsberechtigte Minderjährige beträgt 3.100 Euro.

Muss ich meine Lebensversicherung kündigen, wenn ich Arbeitslosengeld II bekomme?

Eine kapitalbildende Lebensversicherung zählt als Vermögen. Für Vermögen jeder Art gilt ein Grundfreibetrag von 150 Euro je Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partner (mindestens 3.100 Euro und maximal jeweils 9.750 Euro).
Dient Ihre Lebensversicherung der Altersvorsorge und haben Sie vertraglich vereinbart, das angesparte Vermögen nicht vor Erreichen des Rentenalters zu verwerten, gilt hierfür ein weiterer Freibetrag von je 750 Euro pro Lebensjahr bis derzeit maximal 48.750 Euro.
Eine Lebensversicherung wird nicht als Vermögen berücksichtigt, wenn eine Verwertung wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre.
Ein Verkauf, bei dem als Erlös weniger als 90 Prozent der eingezahlten Beiträge erzielt werden, gilt als nicht wirtschaftlich. Allerdings kann auch die Beleihung des Vertrages in Betracht kommen.

Muss ich die Sparbücher meiner Kinder auflösen?

In der Regel nicht. Das Vermögen Ihrer Kinder ist durch einen Freibetrag geschützt. Für minderjährige Kinder liegt er bei 3.100 Euro. Hinzu kommt ein Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen, wie er jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zusteht. Wenn das Vermögen Ihres Kindes diese Freibeträge überschreitet, liegt keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II vor und das Kind hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II.

Muss ich meine Eigentumswohnung oder mein Haus verkaufen?

Eine Wohnung oder ein Haus, die/das Sie nicht selbst bewohnen, ist Vermögen. Soweit hierdurch die Vermögensfreibeträge überschritten sind, liegt keine Hilfebedürftigkeit vor und Sie haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
Leben Sie mit drei weiteren Familienmitgliedern in der Wohnung oder dem Haus, wird die Angemessenheit in der Regel bis zu einer Wohnfläche von 120 m2 bei einer Eigentumswohnung und 130 m² bei einem Haus anerkannt. Für jeden weiteren im Haushalt lebenden Familienangehörigen erhöht sich die angemessene Wohnfläche um jeweils 20m²; bei weniger als insgesamt vier Familienmitgliedern verringert sich die angemessene Wohnfläche um 20 m² je Person, wobei zwischen Ein- und Zweipersonenhaushalten nicht mehr unterschieden wird. Als angemessene Grundstücksgröße bei Häusern gelten im städtischen Bereich 500 m² und im ländlichen Bereich 800 m² in der Regel als angemessen. Ist die Immobilie größer, prüfen die Träger, ob Bereiche abtrennbar und damit verkäuflich sind. Eventuell verlangen die Träger von Ihnen, dass Sie einzelne Zimmer vermieten.

Sollte die Wohnung noch nicht abgezahlt sein, übernehmen die Träger des Arbeitslosengelds II die Schuldzinsen in angemessenem Umfang, die Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben sowie Nebenkosten, nicht jedoch die Tilgungsraten.

Ich bin Türke und möchte mit 65 zurück in meine Heimat gehen. Dort habe ich mir für das Alter ein Haus gebaut. Muss ich es jetzt verkaufen?

Sie müssen den Besitz des Hauses auf jeden Fall bei Ihrem Antrag angeben. Ob das Jobcenter die Immobilie als Vermögen berücksichtigt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Es kann dazu führen, dass Sie keine Leistungen erhalten.

Was ist, wenn ich nach Abgabe des Antrags unerwartet eine Erbschaft mache?

Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich dem Jobcenter mitzuteilen – egal ob Ihr Antrag noch bearbeitet wird oder bereits angenommen ist. Ein mögliches Erbe in Form von Geld und Geldanlagen während des Leistungsbezugs wird als Einkommen – nicht als Vermögen – berücksichtigt. Eine Berücksichtigung als Vermögen kommt allerdings in Betracht, soweit die Erbschaft aus Sachwerten besteht (z. B. Immobilie, Gemälde) oder wenn die Erbschaft bereits vor dem Leistungsbezug angefallen ist.

Fördern und Fordern

Muss ich jede Arbeit annehmen, die mir angeboten wird? Was ist zumutbar?

Sie müssen grundsätzlich jede Art von Arbeit annehmen, zu der Sie in der Lage sind – auch Mini-Jobs. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Lohn unterhalb des ortsüblichen oder des tariflichen Entgelts liegt. Nicht annehmen müssen Sie Angebote, die „sittenwidrig“ sind. Als sittenwidrig gilt z. B. ein Lohn, der zirka 30 Prozent unter dem jeweiligen ortsüblichen Lohn liegt. Nicht zumutbar sind auch Tätigkeiten, die die Rückkehr in den früher ausgeübten Beruf erschweren, weil der früher ausgeübte Beruf besondere körperliche Fertigkeiten erfordert, die bei Ausübung der neuen Tätigkeit verloren gehen würden (Beispiel: Dem Konzertpianisten ist es in der Regel nicht zumutbar, als Waldarbeiter zu arbeiten, weil er seine Fingerfertigkeit verlieren könnte). Es gibt noch weitere Ausnahmen: Arbeit ist nicht zumutbar, wenn Sie ein Kind erziehen, das jünger als drei Jahre ist, oder einen Angehörigen pflegen und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.

Was bringt die Einstiegsqualifizierung?

Die Einstiegsqualifizierung wurde im Jahr 2007 als Arbeitgeberleistung in das Arbeitsförderungsrecht übernommen. Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, erhalten einen Zuschuss bis zu einer Höhe von 216 Euro zur Vergütung der oder des Auszubildenden zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Zielgruppe sind Ausbildungsbewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keinen Ausbildungsplatz haben, Ausbildungsuchende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsreife verfügen sowie lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungsuchende. Die Einstiegsqualifizierung hat sich für unversorgte Bewerber als Türöffner in eine betriebliche Ausbildung erwiesen. Nach der Begleitforschung sind 69 Prozent der Absolventen ein halbes Jahr nach Beendigung der Einstiegsqualifizierung in Ausbildung übergegangen.

Ich bin 58 Jahre alt. Muss ich jede Arbeit annehmen?

Nicht, wenn Sie von der so genannten 58er-Regelung Gebrauch gemacht haben. Sie erhalten dann Arbeitslosengeld II, ohne dass Sie sich weiter um Arbeit bemühen müssen. Im Gegenzug verpflichten Sie sich, Ihre Rente in Anspruch zu nehmen, sobald sie Ihnen ohne Abschläge zusteht. Vom 1. Januar 2008 an gilt dies nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist und der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hatte oder wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige bereits vor dem 1. Januar 2008 unter den Voraussetzungen des § 428 Absatz 1 SGB III Arbeitslosengeld (ALG) bezogen hatte und erstmals nach dem 31. Dezember 2007 hilfebedürftig geworden ist. Für alle anderen, die nicht unter diese Vertrauensschutzregelung fallen, gilt, dass sie sich weiter um Arbeit bemühen müssen und vom Leistungsträger in Arbeit oder in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln sind. Darüber hinaus sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht mehr unter die Vertrauensschutzregelung fallen, verpflichtet, mit Vollendung des 63. Lebensjahres eine Altersrente in Anspruch zu nehmen.
Zur Vermeidung unbilliger Härten wegen der Inanspruchnahme von vorgezogenen Altersrenten hat der Gesetzgeber mit der sogenannten Unbilligkeitsverordnung Ausnahmen festgelegt.

Ich habe bisher noch nie gearbeitet und will Arbeitslosengeld II beantragen. Was erwartet mich?

Um Arbeitslosigkeit bereits im Ansatz zu vermeiden, sollen Antragsteller, die innerhalb der letzten zwei Jahre weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosengeld II bezogen haben, sofort ein Angebot erhalten. Dies kann zum Beispiel eine Qualifizierungsmaßnahme oder ein Job-Angebot sein.

Welche Sanktionen können den Leistungsbezieher über 25 Jahre bei Pflichtverletzungen treffen?

Wenn Sie eine zumutbare Arbeit ablehnen, wird Ihr Arbeitslosengeld II für drei Monate um 30 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs gekürzt. Lehnen Sie innerhalb eines Jahres eine zweite zumutbare Arbeit ab, erfolgt eine weitere dreimonatige Kürzung um dann 60 Prozent Ihres Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Ablehnung innerhalb eines Jahres wird das Arbeitslosengeld II vollständig gestrichen. Bei einer Minderung der Leistungen um mehr als 30 Prozent können Sie aber Sachleistungen, z. B. Kleidung oder Lebensmittelgutscheine, erhalten. Die Absenkung tritt mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Bescheides folgt, der die Absenkung der Leistung feststellt.
Von der Sanktion ist das gesamte Arbeitslosengeld II erfasst, also auch die Leistungen für die Unterkunft und Heizung sowie für Mehrbedarfe. Der Träger kann den vollständigen Wegfall der Leistung auf eine Absenkung um nur 60 Prozent abmildern, wenn Sie sich nachträglich bereit erklären, Ihren Pflichten nachzukommen.

Wenn ich als junger Mensch ein Arbeitsangebot ablehne, was passiert dann?

Wenn Sie unter 25 Jahre alt sind und eine zumutbare Arbeit ablehnen, wird Ihr Regelbedarf für drei Monate gestrichen. Gestrichen werden auch die Zahlungen für Mehrbedarfe. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in der Regel dann direkt an den Vermieter überwiesen, damit Sie Ihre Wohnung behalten können. Das Notwendige zum Leben erhalten Sie in Form von Sachleistungen (etwa Lebensmittelgutscheine oder Kleidung).
Bei einer wiederholten Arbeitsablehnung entfällt auch die Zahlung von Kosten für Unterkunft und Heizung an den Vermieter.
Um Obdachlosigkeit bei den jungen Menschen zu vermeiden, können die Kosten für Unterkunft und Heizung jedoch sofort wieder übernommen werden, wenn der Jugendliche sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Der Leistungsträger kann die Sanktionen darüber hinaus flexibel einsetzen. Das Gesetz gibt ihm die Möglichkeit, im Einzelfall die Absenkung bzw. den Wegfall des Regelbedarfs und der ggf. zustehenden Mehrbedarfe von drei Monaten auf sechs Wochen zu verkürzen.

Welche Förderung kann ich erhalten, wenn ich mich selbstständig mache?

Wenn Sie die Selbstständigkeit aus dem alleinigen Bezug von Arbeitslosengeld II heraus beginnen, und Ihre Einnahmen zunächst nicht für die Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes ausreichen, können Sie weiterhin ergänzendes Arbeitslosen-geld II erhalten. Zudem ist eine Unterstützung durch ein zusätzliches Einstiegsgeld für maximal 24 Monate möglich.
Außerdem können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern bis zur Höhe von 5.000 Euro gewährt werden, die für die Ausübung der Tätigkeit notwendig und angemessen sind.

Ich fahre zu einer beruflichen Weiterbildung. Bekomme ich die Kosten erstattet?

Ja, Fahrkosten können auf vorherige Antragstellung in Höhe des Betrages erstattet werden, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist. Dies ist auf die niedrigste Klasse (z. B. die 2. Klasse bei der Bahn) bezogen. Benutzen Sie andere Verkehrsmittel, so erhalten Sie eine pauschale Wegstreckenentschädigung.

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Wie hoch ist der Regelbedarf beim ALG II? Gibt es noch Unterschiede bei den Leistungen in Ost und West?

Es gibt bereits seit 1. Juli 2006 keine Unterschiede in der Höhe der Regelleistungen in Ost und West. Seit 1. Juli 2009 gelten bereits bundeseinheitliche monatliche Regelleistungen. Auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 wurden die Regelbedarfe zum 1. Januar 2017 neu ermittelt. In den Folgejahren werden die Regelbedarfe nach einem Mischindex unter Berücksichtigung der Preissteigerungen für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen und der Entwicklung der Nettolöhne und Nettogehälter fortgeschrieben.
Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (im Regelfall bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs; Ausnahme siehe unten) werden zusätzlich zum maßgebenden Regelbedarf folgende Bildungs- und Teilhabebedarfe berücksichtigt:

  • tatsächliche Kosten für ein- und mehrtägige Ausflüge und Fahrten mit der Schule (z. B. Klassenfahrten), Kita und in der Kintertagespflege,
    der persönliche Schulbedarf i.H.v. 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres (neu seit August 2016: bei erstmaliger Aufnahme in
    die Schule oder bei Wiederaufnahme in die Schule nach längerer Unterbrechung des Schulbesuchs Zahlung auch nach diesen Stichtagen),
  • Kosten für Schülerbeförderung, soweit sie erforderlich sind und nicht bereits von Dritten getragen werden und nicht bereits vom Regelbedarf umfasst sind (Beispiel für die Anrechnung eines Eigenanteils aus dem Regelbedarf: bei Schülerfahrkarten, die nicht nur für die Fahrt zur Schule genutzt werden können, ist in der Regel ein Eigenanteil von 5 Euro zu berücksichtigen),
    Leistungen für eine schulnahe Lernförderung unter bestimmten Voraussetzungen,
    Mehrkosten für ein gemeinschaftliches Mittagessen in Schule, Kita und Kindertagespflege,
  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs: monatlich bis zu 10 Euro für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (z. B. für Mitgliedsbeiträge im Sportverein, Musikschulgebühren oder Freizeiten).


Dabei werden unter Schülerinnen und Schülern Personen verstanden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Wie lange wird das Arbeitslosengeld II gezahlt?

Sie erhalten Arbeitslosengeld II, solange Sie hilfebedürftig sind und die weiteren Voraussetzungen erfüllen (Erwerbsfähigkeit, Altersgrenze etc.). Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende prüfen in der Regel alle zwölf Monate, ob sich die Voraussetzungen geändert haben. In Einzelfällen können die Voraussetzungen auch in kürzeren Abständen (z. B. sechs Monate) geprüft werden.

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitslosengeld II und Sozialgeld?

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende verfolgt einen haushaltsbezogenen Ansatz, das bedeutet, dass neben dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen bei Hilfebedürftigkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entweder als Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhalten.

Sozialgeld steht Menschen zu, die

  • nicht erwerbsfähig sind. Nicht erwerbsfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (mehr als sechs Monate) nicht mehr als drei Stunden am Tag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann, und
  • in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Erwerbsfähigen leben.


Die Leistungen des Sozialgeldes entsprechen denen des Arbeitslosengeldes II. Nicht Erwerbsfähige, die keiner Bedarfsgemeinschaft mit einem Erwerbsfähigen angehören, können Sozialhilfe nach SGB XII beantragen.

Wann und wie werden die Geldleistungen ausgezahlt?

Das Arbeitslosengeld II wird monatlich im Voraus erbracht. Daran müssen Sie bei Mietzahlungen denken. Wenn Sie über ein Konto verfügen, kommt das Geld per Überweisung. Sie können auch das Konto eines Familienmitglieds oder eines Bekannten angeben.
Haben Sie kein eigenes Konto und wollen das Geld nicht auf ein fremdes Konto überweisen lassen, sind die Leistungen per Zahlungsanweisung zur Verrechnung anzuweisen. Das verursacht aber Kosten. Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende übernehmen diese Kosten nur dann, wenn Sie nachweisen, dass die Bank sich weigert, Ihnen ein Konto ein- zurichten. Sie müssen sich das von der Bank bescheinigen lassen.

Bekomme ich weiter Arbeitslosengeld II, wenn ich krank bin?

Ja, Sie müssen aber eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorlegen. Geht aus der Bescheinigung hervor, dass Sie voraussichtlich länger als sechs Monate krank sein werden, sind Sie nicht mehr erwerbsfähig im Sinne des Gesetzes. Sie können dann entweder:

  • Sozialgeld, (wenn Sie mit erwerbsfähigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben) oder
  • Sozialhilfe (wenn Sie allein stehend sind) erhalten.
Gibt es beim Arbeitslosengeld II auch Sachleistungen oder Essensgutscheine?

Ja, im Bedarfsfall bekommen Sie Sachleistungen, z. B. Gutscheine für Möbel und Kleidung. Lebensmittelgutscheine können ausgestellt werden, wenn Ihnen das Arbeitslosengeld II um mehr als 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gekürzt worden ist. Das passiert, wenn Sie Ihre Pflicht als Leistungsberechtigter verletzt haben. In diesem Fall können auch ergänzende Sachleistungen erbracht werden.

Ich bin schwanger. Bekomme ich mehr Geld?

Ja, auf Antrag. Werdende Mütter erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Den maßgebenden Regelbedarf können Sie der Tabelle auf Seite 80 entnehmen.
Alleinerziehenden mit einem minderjährigen Kind unter 7 Jahren steht ein Zuschlag von 36 Prozent zu. Ab dem 7. Lebensjahr werden 12 Prozent gewährt. Hierbei wird berücksichtigt, dass mit dem schulpflichtigen Alter des Kindes der zeitliche Betreuungsaufwand des Elternteils für die Zeit des Schulbesuchs abnimmt.

Umfasst eine Babyerstausstattung auch Leistungen über die Babybekleidung hinaus?

Ja, § 24 Absatz 3 SGB II verdeutlicht, dass eine Babyerstausstattung auch über die Babybekleidung hinaus als einmalige Leistung übernommen wird.

Meine Kinder gehen zur Schule. In welcher Höhe werden Kosten für mehrtägige Klassenfahrten übernommen?

Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen werden in der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zusätzlich zum Regelbedarf in Höhe der tatsächlichen Kosten (im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen) erbracht. Eine Pauschalisierung der Leistungen durch den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist nicht zulässig.

Meine Kinder gehen zur Schule. Gibt es eine Unterstützung für Kosten, die gerade zum Schuljahresbeginn verstärkt anfallen?

Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erhalten Schülerinnen und Schüler einen Zuschuss von insgesamt 100 Euro pro Schuljahr (70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar). Mit dieser zusätzlichen Leistung wird Familien mit schulpflichtigen Kindern ein zusätzlicher Betrag für die insbesondere zum Beginn eines Schuljahres vermehrt anfallenden Kosten z. B. für Stifte, Papier oder den Ranzen zur Verfügung gestellt.

Bildungspaket: Welche Rechtsänderungen hat es nach Einführung des Bildungspakets gegeben?

Durch das „Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ vom 7. Mai 2013 (BGBl I S. 1167) wurde für eine Reihe von Fragestellungen zum Bildungspaket eine bundeseinheitliche Regelung geschaffen. Ziel ist die erleichterte Umsetzung der Bildungs- und Teilhabeleistungen. Ab dem 1. August 2013 gibt es nunmehr folgende neue Möglichkeiten:

  • Geldmittel, die bereits vom Kind bzw. seinen Eltern für Bildungs- und Teilhabebedarfe verauslagt wurden, können ausnahmsweise auch nachträglich erstattet werden („berechtigte Selbsthilfe“, z. B. bei kurzfristig angesetzten Schulausflügen);
  • für ein- und mehrtägige Fahrten von Schulen, Kitas und Kindertagespflegeeinrichtungen kann eine Geldleistung unmittelbar an das Kind bzw. seine Eltern erbracht werden;
  • der Teilhabebetrag von bis zu 10 Euro monatlich in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Freizeit kann ausnahmsweise nicht nur wie bisher für Mitgliedsbeiträge und Teilnahmegebühren, sondern auch für Ausrüstungsgegenstände und andere Teilnahmebedarfe wie z. B. Fahrtkosten eingesetzt werden (wenn das Bestreiten dieser Aufwendungen aus dem Regelbedarf nicht zumutbar ist);
  • der Teilhabebetrag von bis zu 10 Euro monatlich kann im gesamten Bewilligungszeitraum – auch rückwirkend ab dessen Beginn – angespart werden (z. B. für Beiträge von Sportvereinen oder Freizeiten).

Bei den Leistungen zur Deckung der Schülerbeförderungskosten ist nunmehr klargestellt, dass für Schülerfahrkarten, die auch privat nutzbar sind, regelmäßig ein Eigenanteil in Höhe von 5 Euro monatlich anzurechnen ist (da private Verkehrsausgaben bereits beim Regelbedarf berücksichtigt sind); je nach den Verhältnissen vor Ort kann der konkret anzurechnende Eigenanteil auch höher sein.

Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (BGBl I S. 1824, 2718) wurden die Regelungen zum Bildungspaket mit Wirkung zum 1. August 2016 ergänzt:

Es wurde klargestellt, dass Aufwendungen für ein- und mehrtägige Ausflüge auch als Bedarf berücksichtigt werden, wenn sie im Rahmen einer Kindertagespflege(z. B. mit der Tagesmutter/dem Tagesvater) anfallen.

Es wurde nunmehr die Möglichkeit geschaffen, die Leistung von insgesamt 100 Euro pro Schuljahr für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ausnahmsweise auch nach den Stichtagen 1. August und 1. Februar auszuzahlen. Dies gilt für Schülerinnen und Schüler, die im jeweiligen Schuljahr nach den genannten Stichtagen erstmalig oder aufgrund einer Unterbrechung ihres Schulbesuches erneut in eine Schule aufgenommen werden. Fällt dann der erste Schultag in den Zeitraum von August bis Januar des Schuljahres, werden für den Monat des ersten Schultages 70 Euro und zum regulären Stichtag 1. Februar 30 Euro berücksichtigt. Fällt der erste Schultag dagegen in den Zeitraum von Februar bis Juli des Schuljahres, werden im Monat des ersten Schultages 100 Euro berücksichtigt.

Bedarfe für Bildung und Teilhabe werden jetzt ausdrücklich bei den Leistungen für Auszubildende nach § 27 SGB II genannt.

Kann der Vater die Fahrtkosten zum Besuch des bei der Mutter lebenden Kindes verlangen?

Bei getrennt lebenden Eltern können Kosten zur Wahrung des Umgangsrechts einen Mehrbedarf rechtfertigen. Allerdings müssen die Betroffenen vorrangig auch alle Möglichkeiten der Selbsthilfe nutzen. Beispielsweise besteht nur ein Anspruch auf Fahrtkosten in Höhe der Kosten für die jeweils preisgünstigste zumutbare Fahrgelegenheit.

Kann ich für die Neuanschaffung einer Brille einen Mehrbedarf erhalten?

Nein. Einmalige oder kurzfristige Bedarfsspitzen wie beispielsweise der Ersatz oder die Neuanschaffung einer Brille können wie bisher durch ein Darlehen aufgefangen werden.

Kann ich für mein Kind einen Sonderbedarf für Kleidung erhalten, weil es so schnell wächst?

Nein. Bei Kindern gehört die Notwendigkeit, Kleidung wegen des Wachstums und des erhöhten Verschleißes in kurzen Abständen zu ersetzen, zum regelmäßigen Bedarf. Deshalb besteht kein Anspruch auf zusätzliches Kleidergeld für Kinder.

Mein Antrag auf Kinderzuschlag ist abgelehnt worden. Kann ich rückwirkend Arbeitslosengeld II beantragen?

Wenn Sie den Kinderzuschlag beantragt und einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, können Sie, innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt des Ablehnungsbescheides, rückwirkend Arbeitslosengeld II beantragen, wenn Sie hilfebedürftig sind.

Besteht ein Wahlrecht zwischen Kinderzuschlag und Arbeitslosengeld II?

Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG und der Bezug von Arbeitslosengeld II schließen sich gegenseitig aus. Wenn die Voraussetzungen für den Kinderzuschlag gegeben sind, gibt es kein Arbeitslosengeld II. Wird die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nur ohne die Berücksichtigung von möglicherweise zustehenden Mehrbedarfen (z. B. für Schwangerschaften, Alleinerziehung) vermieden, besteht ein Wahlrecht zugunsten des Kinderzuschlages.

Muss ich als Arbeitslosengeld-II-Empfänger Versicherungsbeiträge z. B. für Hausrat oder Haftpflicht selbst zahlen?

Ja. Solche Beiträge sind im Regelbedarf enthalten. Wenn Sie Einkommen haben, können Sie aber Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (z. B. Kfz-Haftpflicht, Gebäudebrandversicherung) in nachgewiesener Höhe vom Einkommen absetzen. Zudem können Sie 30 Euro monatlich für angemessene private Versicherungen (z. B. Hausratversicherung, private Haftpflichtversicherung) pauschal absetzen. Bei Mini-Jobs bis 400 Euro sind diese Abzugsmöglichkeiten bereits in einem Betrag von 100 Euro enthalten, der stets vom Einkommen abgezogen wird. Bei Einkommen oberhalb 400 Euro monatlich werden die genannten Abzüge berücksichtigt, wenn sie insgesamt 100 Euro übersteigen.

Ich bin selbstständig und privat versichert. Gibt es einen Zuschuss zur Krankenversicherung?

Sollten Sie trotz Ihrer selbstständigen Tätigkeit hilfebedürftig sein, erhalten Sie einen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Dieser ist bei der privaten Krankenversicherung begrenzt auf den halbierten Beitrag des Basistarifs Ihrer privaten Krankenversicherung. Es steht Ihnen frei, in diesen Basistarif zu wechseln oder in Ihrem bisherigen Tarif zu verbleiben, dann allerdings den Differenzbetrag des bisherigen Tarifs zum halbierten Basistarif selbst zu tragen, soweit der bisherige Tarif höher ist als der halbierte Basistarif.
Der Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung ist begrenzt auf den halbierten Höchstbeitrag in der sozialen Pflegeversicherung.
Sollten Sie allein aufgrund des Beitrags zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung hilfebedürftig werden, übernehmen die Jobcenter auf Antrag den Beitrag in dem Umfang, der notwendig ist, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Dabei gilt ebenfalls die Begrenzung auf den halbierten Beitrag des Basistarifs Ihrer privaten Krankenversicherung bzw. den halbierten Höchstbeitrag zur sozialen Pflegeversicherung.

Ich bin selbstständig und bekomme ergänzend Arbeitslosengeld II. Muss ich Einkommensnachweise von meinen Auftraggebern vorlegen?

Sie müssen im Rahmen ihrer Gewinnermittlung unter Umständen die Notwendigkeit, Unaufschiebbarkeit und Angemessenheit bestimmter Betriebsausgaben sowie im Zweifelsfall die Höhe Ihrer betrieblichen Einnahmen nachweisen. In welcher Art Sie diese Nachweise erbringen, ist grundsätzlich Ihnen überlassen. Ein Einkommensnachweis des Auftraggebers ist eine Nachweismöglichkeit.