Durch das „Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ vom 7. Mai 2013 (BGBl I S. 1167) wurde für eine Reihe von Fragestellungen zum Bildungspaket eine bundeseinheitliche Regelung geschaffen. Ziel ist die erleichterte Umsetzung der Bildungs- und Teilhabeleistungen. Ab dem 1. August 2013 gibt es nunmehr folgende neue Möglichkeiten:
- Geldmittel, die bereits vom Kind bzw. seinen Eltern für Bildungs- und Teilhabebedarfe verauslagt wurden, können ausnahmsweise auch nachträglich erstattet werden („berechtigte Selbsthilfe“, z. B. bei kurzfristig angesetzten Schulausflügen);
- für ein- und mehrtägige Fahrten von Schulen, Kitas und Kindertagespflegeeinrichtungen kann eine Geldleistung unmittelbar an das Kind bzw. seine Eltern erbracht werden;
- der Teilhabebetrag von bis zu 10 Euro monatlich in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Freizeit kann ausnahmsweise nicht nur wie bisher für Mitgliedsbeiträge und Teilnahmegebühren, sondern auch für Ausrüstungsgegenstände und andere Teilnahmebedarfe wie z. B. Fahrtkosten eingesetzt werden (wenn das Bestreiten dieser Aufwendungen aus dem Regelbedarf nicht zumutbar ist);
- der Teilhabebetrag von bis zu 10 Euro monatlich kann im gesamten Bewilligungszeitraum – auch rückwirkend ab dessen Beginn – angespart werden (z. B. für Beiträge von Sportvereinen oder Freizeiten).
Bei den Leistungen zur Deckung der Schülerbeförderungskosten ist nunmehr klargestellt, dass für Schülerfahrkarten, die auch privat nutzbar sind, regelmäßig ein Eigenanteil in Höhe von 5 Euro monatlich anzurechnen ist (da private Verkehrsausgaben bereits beim Regelbedarf berücksichtigt sind); je nach den Verhältnissen vor Ort kann der konkret anzurechnende Eigenanteil auch höher sein.
Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (BGBl I S. 1824, 2718) wurden die Regelungen zum Bildungspaket mit Wirkung zum 1. August 2016 ergänzt:
Es wurde klargestellt, dass Aufwendungen für ein- und mehrtägige Ausflüge auch als Bedarf berücksichtigt werden, wenn sie im Rahmen einer Kindertagespflege(z. B. mit der Tagesmutter/dem Tagesvater) anfallen.
Es wurde nunmehr die Möglichkeit geschaffen, die Leistung von insgesamt 100 Euro pro Schuljahr für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ausnahmsweise auch nach den Stichtagen 1. August und 1. Februar auszuzahlen. Dies gilt für Schülerinnen und Schüler, die im jeweiligen Schuljahr nach den genannten Stichtagen erstmalig oder aufgrund einer Unterbrechung ihres Schulbesuches erneut in eine Schule aufgenommen werden. Fällt dann der erste Schultag in den Zeitraum von August bis Januar des Schuljahres, werden für den Monat des ersten Schultages 70 Euro und zum regulären Stichtag 1. Februar 30 Euro berücksichtigt. Fällt der erste Schultag dagegen in den Zeitraum von Februar bis Juli des Schuljahres, werden im Monat des ersten Schultages 100 Euro berücksichtigt.
Bedarfe für Bildung und Teilhabe werden jetzt ausdrücklich bei den Leistungen für Auszubildende nach § 27 SGB II genannt.