Probebeschäftigung
Menschen mit Behinderung, Schwerbehinderte und Gleichgestellte können eine Probebeschäftigung mit einer Dauer von maximal 3 Monaten durchführen.
Übernahme der entstehenden Lohn-und der gesetzlich vorgeschriebenen Lohnnebenkosten zu 100%.
Vorteil: Erprobung der angestrebten Tätigkeit bei einem Arbeitgeber unter/bei voller Lohnzahlung für den Arbeitnehmer
Gesetzliche Grundlage § 46 Abs.1 SGB III i.V.m. § 16 Abs.1 SGB II
Für den Einstieg in die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung können bis zu 3 Monaten die Personalkosten übernommen werden. In dieser Zeit können beide Partner die Zusammenarbeit ohne wirtschaftliches Risiko testen. Voraussetzung ist, dass sich die Chancen des Betreffenden auf eine dauerhafte Integration ins Arbeitsleben oder einen Arbeitsplatz verbessern. Die endgültige Höhe und die Dauer der Übernahme richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall.