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Bürgergeld (vormals Arbeitslosengeld II)

Hat die Prüfung Ihres Antrags auf staatliche Hilfen Ihren Anspruch bestätigt, erhalten erwerbsfähige Personen Arbeitslosengeld  II und nicht erwerbsfähige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft Sozialgeld.

Dieses setzt sich zusammen aus:

Regelbedarf
Kosten der Unterkunft und Heizung
Mehrbedarfe

 

Regelbedarfe

Die Höhe des Regelbedarfs richtet sich nach der jeweils zugeordneten Regelbedarfsstufe (RBS) entsprechend des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz bzw. mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung.

Die neu ermittelten oder fortgeschriebenen Beträge der Regelbedarfsstufen im SGB XII gelten unmittelbar auch im SGB II.

Höhe und altersmäßige Abgrenzung der Regelbedarfe Regelbedarfe 2024: 

Regelbedarfsstufe 1:Alleinstehende

  • Alleinerziehende
  • Volljährige mit minderjährigem Partner
  • Volljährige, deren Partner inhaftiert ist
  • Volljährige, deren Partner in einem Pflegeheim lebt
  • Volljährige, die mit ihrem Partner aus Fluchtgründen noch keine Haushaltsgemeinschaft bilden konnten
563,00 EUR

Regelbedarfsstufe 2:

  • Volljährige Partner (soweit die o. g. Ausnahmen nicht greifen)
506,00 EUR

Regelbedarfsstufe 3:

  • Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ohne eigenen Haushalt, die nicht volljährige Partner sind
  • Personen U 25, die ohne Zusicherung umziehen
451,00 EUR

Regelbedarfsstufe 4:

  • Kinder von 14 bis 17 Jahren
  • Minderjährige Partner
471,00 EUR

Regelbedarfsstufe 5:

  • Kinder von 6 bis 13 Jahren
390,00 EUR

Regelbedarfsstufe 6:

  • Kinder von 0 bis 5 Jahren
357,00 EUR


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Kosten der Unterkunft und Heizung

Ausführliche Informationen über angemessene Kosten für die Unterkunft finden Sie im Infoblatt KdU.

Weitergehende Angaben zu den Grundlagen des Konzepts zur Beurteilung der Angemessenheit von Kosten für die Unterkunft finden sie hier.

 

Mietwohnung

In der Regel setzen sich hier die Unterkunftskosten aus der vertraglich geschuldeten Grundmiete, sowie den umlagefähigen Nebenkosten (Betriebskosten) und den Heizkosten zusammen.

Voraussetzung für die Übernahme der tatsächlichen Kosten ist eine wirksame, nicht dauerhaft gestundete, ernsthafte Mietzinsforderung (in der Regel Mietvertrag). Daneben sollen die Kosten aus dem Mietvertrag die im Landkreis Anhalt-Bitterfeld geltenden angemessenen Kosten der Unterkunft nicht überschreiten.

 

Wohneigentum

Als Unterkunftsaufwendungen für selbstgenutztes Wohneigentum gelten alle notwenigen Ausgaben. Dazu gehören u.a.:

  • Schuldzinsen eines Finanzierungskredites welcher zum Erwerb / Modernisierung eines selbstgenutzten Wohneigentums aufgenommen wurde.  Beachte: keine Tilgungsraten
  • Betriebskosten wie bei Mietern
  • dauernde Lasten
  • Steuern vom Grundbesitz für das selbstgenutzte Wohneigentum
  • sonstige öffentliche Abgaben
  • notwendige Versicherungsbeiträge
  • Erhaltungsaufwand
  • Heizkosten

 

Hinweise zum Umzug

Leistungsberechtigte, die in eine neue Unterkunft umziehen möchten, sollen vor Abschluss eines Mietvertrages zur Berücksichtigung der Aufwendungen (Mietkosten) die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen Jobcenters einholen. Das bedeutet, die Zusicherung muss vor Abschluss des Mietvertrages beim Jobcenter am Zuzugsort eingeholt werden.

Insbesondere für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres können die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug nur nach vorherig erteilter Zusicherung anerkannt werden.

Zuständig für die Zusicherung der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten ist das Jobcenter des Wegzugsortes und für die Zusicherung der Mietkaution das Jobcenter des Zuzugsortes. Aufwendungen für eine Mietkaution oder Genossenschaftsanteile können jeweils nur als Darlehen erbracht werden.

Für alle Umzüge, ob nun innerhalb der Zuständigkeit des  Landkreises Anhalt-Bitterfeld oder jobcenterübergreifend, gilt:  nur für die am  neuen Wohnort als angemessen geltende Kosten für die Unterkunft kann das Jobcenters erteilen.

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Mehrbedarfe

Diese Vorschrift berücksichtigt Mehrbedarfe, die nicht vom Regelbedarf nach § 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) abgedeckt werden. Diese sind, mit Ausnahme von Mehrbedarfen nach § 21 Absatz 5 und 6 SGB II,  grundsätzlich pauschaliert.

  • Mehrbedarf für werdende Mütter. Er beträgt 17 Prozent des individuell zustehenden Regelbedarfs.
  • Mehrbedarf für Alleinerziehende. Er beträgt 12, 24, 36, 48 oder (höchstens) 60 Prozent des Regelbedarfs für Alleinstehende/Alleinerziehende
  • Mehrbedarf für behinderte Leistungsberechtigte. Die Höhe des Mehrbedarfs von 35 Prozent bezieht sich auf den individuellen Regelbedarf der behinderten leistungsberechtigten Person.
  • Mehrbedarf für Ernährung. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV) zur Gewährung der Krankenkostzulage bilden die Grundlage für die zu gewährende Betragshöhe.
  • Unabweisbare, laufende besondere Bedarfe in Härtefällen. Dient, neben den durchschnittlichen Bedarfen, die mit der Regelleistung abgedeckt sind, auch der Deckung unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarfe, die in atypischen Lebenslagen anfallen können.

     

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