Informationen zur Datenerhebung nach Art. 13 und 14 DSGVO
Die Datenerhebung für Sozialdaten ist im § 67a SGBX geregelt.
Die Erhebung von Sozialdaten ist zulässig, wenn diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe notwendig ist.
Sozialdaten sind im ersten Schritt beim Betroffenen selbst zu erheben. Unter Beachtung des § 67a Abs. 2 S. 2 SGB X ist eine Erhebung auch bei Dritten zulässig.
Sollen Daten von der datenverarbeitenden Stelle an eine andere öffentliche oder nicht- öffentliche Stelle übermittelt werden und sollten personenbezogene Daten enthalten sein, so muss die Übermittlung in geeigneter Weise durchgeführt werden. Eine Übermittlung kann erfolgen, wenn eine Einwilligung zur Datenübermittlung des Betroffenen vorliegt oder eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 67d – 77 SGB X besteht.
Eine Einwilligung ist eine vorherige Einverständniserklärung und muss persönlich schriftlich erklärt werden. Auf der Einverständnisverklärung muss die Unterschrift des Betroffenen enthalten sein. Liegt eine Einverständniserklärung vor, muss keine gesetzliche Übermittlungsbefugnis geprüft werden. Die Einwilligung kann jederzeit durch den Betroffenen widerrufen werden.
Werden Informationen in Papier- oder Aktenform übermittelt werden, so ist sichergestellt, dass diese Informationen verschlossen übermittelt werden. Nicht Berechtigte dürfen Informationen nicht zur Kenntnis erlangen.