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Bildungs- und Teilhabepaket

Um Kindern aus einkommensschwachen Familien die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft zu vereinfachen, wurde von der Bundesregierung im April 2011 das Bildungs- und Teilhabepaket geschnürt.

Durch das StarkeFamilienGesetz treten ab 01. August 2019 einige Änderungen in Kraft.

Welche Leistungen werden übernommen?
  • Übernahme der Kosten für eintägige Schul- und Kitaausflüge (ohne Taschengeld)
  • Übernahme der Kosten für mehrtägige Klassen- und Kitafahrten (ohne Taschengeld)
  • Übernahme der Kosten für den persönlichen Schulbedarf (z.B. Schulranzen, Sportzeug, Schreib- Rechen und Zeichenmaterialien) in Höhe von 150 Euro/Jahr/Kind
  • Lernförderung, um die wesentlichen Lernziele in der Schule zu erreichen. Es muss keine Versetzungsgefährdung vorliegen
  • Übernahme der Aufwendungen für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule, Hort oder Kita
  • die Übernahme von Kosten für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben (z.B. Beiträge für Sport- und Kulturvereine, Museums- und Theaterbesuche, Musikschule, Mal- und Tanzzirkel usw.) in Höhe von 15 Euro/Monat/Kind
Wer hat Anspruch?

Berechtigt sind Kinder und Jugendliche, deren Familien

  • Arbeitslosengeld II/Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II),
  • Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII),
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG),
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder
  • Wohngeld beziehen.

Eine Berechtigung kann ebenfalls bestehen, wenn keine der genannten Leistungen bezogen wird, aber durch die Bedarfe für Bildung und Teilhabe eine Hilfebedürftigkeit erst ausgelöst wird.

Die Altersgrenze für fast alle Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes liegt bei 25 Jahren. Für die Leistungen zur Teilhabe an Kultur, Sport und Freizeit liegt hiervon abweichend die Altersgrenze bei 18 Jahren.

Wie werden Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragt?

Für Bezieher von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld gilt:

Leistungen für Ausflüge und Klassenfahrten, Schülerbeförderung, gemeinschaftliches Mittagessen und Teilhabeleistungen müssen nicht separat beantragt werden. Wird ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bzw. ein Weiterbewilligungsantrag gestellt, gelten bereits alle Bildungs- und Teilhabeleistungen mit Ausnahme der Lernförderung als fristgerecht beantragt. Werden dann konkret Leistungen für Bildung und Teilhabe begehrt, genügt es den jeweiligen Bedarf mittels der entsprechenden Anlage geltend zu machen. Lediglich für Leistungen der Lernförderung muss abweichend davon ein separater Antrag gestellt werden.

 

Bezieher von Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz:

Die Regelung für Bezieher von Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entspricht im Wesentlichen der, die auch für Bezieher von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld gilt: lediglich Leistungen für Lernförderung bedürfen einer separaten Antragstellung, für alle weiteren Leistungen kann die Anlage zur Geltendmachung eines BuT-Bedarfes gleichermaßen genutzt werden.

 

Bezieher von Wohngeld oder Kinderzuschlag:

Empfänger von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag müssen grundsätzlich für alle Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes einen Antrag stellen. Eine Besonderheit ist, dass die Antragstellung grundsätzlich auch bis zu einem Jahr lang rückwirkend erfolgen kann.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Geltendmachung bzw. die Antragstellung muss grundsätzlich im Voraus erfolgen. Ist es Ihnen einmal ohne eigenes Verschulden nicht möglich, rechtzeitig die Bildungs- und Teilhabeleistungen geltend zu machen bzw. zu beantragen, obwohl die Voraussetzungen für einen Anspruch vorliegen und sind Sie in Vorkasse getreten, können ggf. auch die verauslagten Aufwendungen rückwirkend erstattet werden.